Anforderungen an den Verantwortlichen
Mit meiner Hilfe als Ihr externer Datenschutzbeauftragter können Sie den Anforderungen der DSGVO und des BDSG gerecht werden. Nehmen Sie doch einfach mit mir Kontakt auf. info@dsb-hampicke.de
Datenschutz ist Chefsache
Beratung, Unterstützung und Hilfe gibt der externe Datenschutzbeauftragte mit seiner Kompetenz und dem Wissen um die Erforderlichkeit
Gemäß Artikel 5 der EU DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und muss dies nachweisen können.
Gemäß Artikel 24 der EU DSGVO „setzt der Verantwortliche unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.“
Grundsätze im Datenschutz:
Rechtmäßigkeit durch Einwilligung oder eine andere zulässige Rechtsgrundlage der EU oder eines Mitgliedstaates (Rechtspflicht, Vertrag, Vorvertrag) zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder einer anderen natürlichen Person im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt.
Verlässlichkeit, Redlichkeit, Anstand
Gewährleistung von Nachvollziebarkeit, Festlegung von Löschfristen oder regelmäßige (definierte Zeiträume), Überprüfung auf Löschbarkeit, umfangreiche Imformation des Betroffenen über die Verarbeitung.
festgelegte, legitime und eindeutige Zwecke
Beschränkung der Verarbeitung auf das dem Zweck entsprechende notwendige Maß
Daten sind aktuell und zutreffend
nach Wegfall des zwecks die Daten löschen
Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, vor Verlust oder Beschädigung.
Rechenschaftspflicht über Einhaltung der Datenschutzmaßnahmen.
DSGVO Erwägungsgrund 82 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen.
Jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anfrage das entsprechende Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert werden können.