Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 24.Mai 2016 in Kraft getreten und ist nach zweijähriger Übergangsfrist seit dem 25. Mai 2018 voll umfänglich umzusetzen.

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO tritt ein, wenn die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder auch manuelle Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet.

Deshalb sind auch Kleine-und Mittelständische Unternehmen (KMU) und auch Vereine, verpflichtet die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen.
Es drohen empfindliche Geldbusen.
Allein die Begriffsbestimmungen und besonders deren Anwendung erfordern den Spezialisten.

DSGVO Erwägungsgrund 32 Einwilligung

Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung.

Auskunftsrechte Betroffener

Auskunftsrechte bestehen hinsichtlich:

  • des Verarbeitungszwecks personenbezogener Daten,
  • der Kategorien der verarbeiteten Daten,
  • der Empfänger der personenbezogenen Daten,
  • der geplanten Dauer der Speicherung,
  • Ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung,
  • Ihres Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • des Widerspruchsrechts,
  • des Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde,
  • verfügbarer Informationen über die Herkunft der Daten, die nicht direkt bei Ihnen (dem Betroffenen) erhoben werden,
  • des Bestehens einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Information über Logik, Tragweite der angestrebten Auswirkungen für Sie als betroffene Person).