Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter stehe ich Ihnen bei der Anwendung der DSGVO und des BDSG beratend zur Seite und übernehme die verpflichtende Einweisung des Personalbestandes.

DSGVO Erwägungsgrund 63 Auskunftsrecht

Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht.

Der Verantwortliche ist durch die DSGVO verpflichtet den Anforderungen an den Datenschutz gerecht zu werden.

Auch in kleinen Unternehmen und Vereinen sind diese Bestimmungen einzuhalten, auch insbesondere beim Erstellen des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten und bei der datenschutzgerechten Gestaltung Ihres Internetauftrittes.

Beratung beim Erstellen des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist eine schriftliche Dokumentation und Übersicht über die Verfahren bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Darin müssen wesentliche Angaben zur Datenverarbeitung gemacht werden. Es müssen mindestens die Bestandteile enthalten sein, die in Art. 30 Abs. 1 DSGVO genannt sind, wie:

 

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  • Zwecke der Verarbeitung,
  • Kategorien der personenbezogenen Daten,
  • Kategorien der betroffenen Personen und Empfängern von Daten,
  • Fristen zur Löschung der Daten,
  • Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen.

Es sind aussagekräftige Angaben gefordert.

Als externer Datenschutzbeauftragter übernehme ich, die Aufgaben nach Art. 39 DSGVO.